5. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt das Betreibungsamt fest, die Beschwerde betreffe die Betreibung Nr.________. Der Beschwerdeführer werde für offene Steuern und Abgaben 2014 betrieben. Der Zahlungsbefehl sei dem Schuldner am 28. Juli 2016 zugestellt worden. Dagegen habe er am selben Tag Rechtsvorschlag erhoben. Im April 2017 habe der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt und den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Januar 2017 beigelegt, mit welchem in der Betreibung Nr.___