2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 22. Mai 2017 (dem Betreibungsamt Bern-Mittelland am selben Tag überbracht) Beschwerde gegen die «widerrechtliche» Betreibung sowie den Pfändungsvollzug des Gläubigers Kanton Bern, EG Bern und deren Kirchgemeinden. Zur Begründung seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer fest, er sei nicht einverstanden mit der Forderung von CHF 619.25, da er konfessionslos sei. Er erhebe Rechtsvorschlag und Beschwerde gegen das Betreibungsamt wegen widerrechtlichen Praktiken in der Sache, dass ihm immer wieder über die Berner Polizei Abholungsaufforderungen überbracht würden.