1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Betreibungsamt S. wird angewiesen, den aus dem Grundbuch ersichtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin als gesetzliches Pfandrecht und als allen vertraglichen Pfandrechten vorgehend in das Lastenverzeichnis aufzunehmen. 2. Das Betreibungsamt S. wird angewiesen, das berichtigte Lastenverzeichnis den Beteiligten unter Ansetzung einer Bestreitungsfrist mitzuteilen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Betreibungs- und Konkursamt S.