Die Nichtaufnahme des Anspruchs bedeutet vorliegend eine Überschreitung der Prüfungsbefugnis des Betreibungsamtes, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das Amt ist anzuweisen, die aus dem Grundbuch ersichtliche Forderung der Beschwerdeführerin als gesetzliches Pfandrecht und als allen vertraglichen Pfandrechten vorgehend in das Lastenverzeichnis aufzunehmen. Das berichtigte Lastenverzeichnis ist den Beteiligten unter Ansetzung einer Bestreitungsfrist mitzuteilen (Art. 40 VZG).