11. Die seitens der Beschwerdeführerin eingegebene Forderung, die aus dem Grundbuch ersichtlich ist, hätte somit unverändert in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden müssen. Es kann zwar sein, dass ein Grundbucheintrag fehlerhaft ist. Die Frage, ob und inwieweit die aufgenommenen Lasten bei der Verwertung als rechtmässig berücksichtigt werden dürfen, ist jedoch in einem besonderen, zweiteiligen Lastenbereinigungsverfahren, das nach den Regeln des Widerspruchsverfahrens verläuft, zu behandeln (Art. 140 Abs. 2 Satz 2 SchKG; vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., § 28 N 30 f.).