b EG ZGB stützen und die Aufnahme der Forderung der Beschwerdeführerin in das Lastenverzeichnis abweisen. War das Amt somit nicht befugt, sich auf die Bestimmung von Art. 109b Bst. b EG ZGB zu stützen bzw. diese anzuwenden, so konnte es auch nicht vorfrageweise prüfen, ob dieser Rechtssatz bundesrechtskonform ist.