5 oder nicht. Vielmehr muss es – wie hiervor erwogen (Erwägung 7) – alle im Grundbuch eingetragenen Lasten von Amtes wegen in das Lastenverzeichnis aufnehmen und darf dabei die Rangordnung der Pfandrechte in den öffentlichen Büchern nicht überprüfen oder abändern (wenn die Anmeldung einer Last durch den Berechtigten vom Inhalt des Grundbuchauszuges nicht abweicht). Das Betreibungsamt S. durfte sich daher vorliegend nicht auf Art. 109b Bst. b EG ZGB stützen und die Aufnahme der Forderung der Beschwerdeführerin in das Lastenverzeichnis abweisen.