Das Betreibungsamt S. weigert sich somit, die aus dem Grundbuch ersichtliche Rückerstattungsforderung der Beschwerdeführerin als gesetzliches Grundpfandrecht ins Lastenverzeichnis aufzunehmen. Das Amt stützt sich dabei auf Art. 109b Bst. b EG ZGB. Das Betreibungsamt ist jedoch bei der Erstellung des Lastenverzeichnisses nicht befugt zu prüfen, ob die Forderung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 109b Bst. b EG ZGB als gesetzliches Grundpfandrecht zuzulassen ist