Sowohl für die unmittelbaren wie auch die mittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechte werde vorausgesetzt, dass die Einräumung von Pfandrechten nur für Forderungen zulässig sei, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu belastenden Grundstück stünden (S. 258). Ein gesetzliches Grundpfandrecht für Sozialhilfeleistungen sei unzulässig, wenn die staatliche Hilfeleistung darauf abziele, den Unterhalt der bedürftigen Person zu decken und die Hilfeleistung keinen Bezug zum Grundstück aufweise im Sinne der Finanzierung von werterhaltenden oder wertvermehrenden Massnahmen (S. 257/258).