34 Abs. 1 SHG sei mit Art. 836 ZGB nicht vereinbar. Gemäss dieser Publikation sei es in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass Art. 836 ZGB den Kantonen nicht einen Freipass erteile, gesetzliche Pfandrechte für irgendwelche Anspruchsgruppen zu schaffen. Sowohl für die unmittelbaren wie auch die mittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechte werde vorausgesetzt, dass die Einräumung von Pfandrechten nur für Forderungen zulässig sei, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu belastenden Grundstück stünden (S. 258).