836 Abs. 2 ZGB die Einschränkung, dass solche mit einem Betrag von über CHF 1‘000.00 gegenüber Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nur geltend gemacht werden können, wenn sie innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen werden. Das kantonale Recht kann jedoch einschränkendere Regelungen vorsehen (Art. 836 Abs. 3 ZGB).