Für die mittelbaren kantonalen gesetzlichen Grundpfandrechte hält Art. 836 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) in Absatz 1 Folgendes fest: «Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch». Bei den unmittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechten des Kantons besteht gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB