2016, N 1195, 2080 und 2085). Es wird somit vor dem Entscheid darüber, ob der angefochtene Akt selbst rechtmässig ist (Hauptfrage), im Sinne einer Vorfrage untersucht, ob der Rechtssatz, auf den sich der Anwendungsakt stützt, bundesrechtskonform ist. 9. Die Rückerstattungsforderung der Einwohnergemeinde A.________ fusst vorliegend auf Art. 40 Abs. 2 SHG. Danach ist der Sozialdienst zur Geltendmachung von Rückerstattungen verpflichtet, wenn die Voraussetzungen hierzu gegeben sind (Art. 44 Abs. 2 SHG). Die Rückerstattungspflicht, welche auf kantonalem öffentli-