Zur richtigen Rechtsanwendung gehört, dass nur gültige Rechtsnormen zur Anwendung gelangen. Falls sich Zweifel über die Gültigkeit eines kantonalen Rechtssatzes erheben, sind Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet, die von ihnen anzuwendenden generellen Rechtssätze im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt vorfrageweise auf ihre Bundesrechtmässigkeit zu überprüfen und im Fall der Rechtswidrigkeit nicht anzuwenden (akzessorische bzw. konkrete Normenkontrolle; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 1195, 2080 und 2085).