8. Der Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV, derogatorische Kraft des Bundesrechts) bedeutet, dass kantonale Rechtsnormen, die dem Bundesrecht widersprechen, ungültig sind. Alle rechtsanwendenden Behörden – Gerichte und Verwaltungsbehörden – des Bundes und der Kantone müssen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts von Amtes wegen beachten. Zur richtigen Rechtsanwendung gehört, dass nur gültige Rechtsnormen zur Anwendung gelangen.