Wenn die Anmeldung einer Last vom Inhalt des Grundbuchauszugs abweicht, ist auf die Anmeldung des Berechtigten abzustellen. Gleichzeitig ist dann aber auch der Inhalt des Grundbuchs anzugeben (Art. 34 Abs. 1 lit. b VZG). Es steht dem Betreibungsamt hingegen nicht zu, die angemeldeten Ansprüche oder solche, die sich aus dem Grundbuch ergeben, zu überprüfen oder abzuändern (BGE 121 III 24; FEUZ, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., 2010, N 101 ff. zu Art. 140 SchKG).