7. Das Lastenverzeichnis wird aufgrund der durch die Berechtigten gemachten Anmeldungen und der im Grundbuch aufgeführten Lasten erstellt (Art. 140 Abs. 1 SchKG). Alle im Grundbuch eingetragenen Lasten hat das Betreibungsamt von Amtes wegen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen. Dabei muss das Lastenverzeichnis das Rangverhältnis der verschiedenen Lasten darstellen, wobei das Betreibungsamt die Rangordnung der Pfandrechte in den öffentlichen Büchern nicht ändern darf (JAEGER/WALDER/KULL, a.a.O., Art. 140 N. 20). Wenn die Anmeldung einer Last vom Inhalt des Grundbuchauszugs abweicht, ist auf die Anmeldung des Berechtigten abzustellen.