6. Nach Art. 17 Abs. 2 SchKG muss eine Beschwerde innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügung angebracht werden. Im Rahmen der Vernehmlassung blieb das Betreibungsamt S. einen Zustellnachweis für das Lastenverzeichnis schuldig. Das Amt macht aber auch keine Verspätung geltend. Im Zweifelsfall ist auf die Beschwerde einzutreten.