In der Folge trug das Grundbuchamt S. am 23. März 2017 das gesetzliche Grundpfandrecht zugunsten der Beschwerdeführerin in die Pfandstelle Null (welches sämtlichen bisher eingetragenen Grundpfandrechten vorgeht) im Grundbuch ein. Wie das Betreibungsamt S. in seiner Verfügung angekündigt hatte, wird es die Forderung der Beschwerdeführerin betreffend Rückerstattung der Sozialhilfe im Lastenverzeichnis nicht aufnehmen, was auch in der