Das Betreibungsamt S. hielt bereits zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügung fest, die Forderung der Beschwerdeführerin werde im Falle, dass sie als nachrangig gesicherte Grundpfandverschreibung im Grundbuch eingetragen werde, im Lastenverzeichnis im 6. Rang zugelassen, ansonsten im Lastenverzeichnis nicht aufgenommen. In der Folge trug das Grundbuchamt S. am 23. März 2017 das gesetzliche Grundpfandrecht zugunsten der Beschwerdeführerin in die Pfandstelle Null (welches sämtlichen bisher eingetragenen Grundpfandrechten vorgeht) im Grundbuch ein.