Vorliegend war im Zeitpunkt der Erstellung des Lastenverzeichnisses der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts beim Grundbuchamt S. hängig. Das Betreibungsamt S. hielt bereits zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügung fest, die Forderung der Beschwerdeführerin werde im Falle, dass sie als nachrangig gesicherte Grundpfandverschreibung im Grundbuch eingetragen werde, im Lastenverzeichnis im 6. Rang zugelassen, ansonsten im Lastenverzeichnis nicht aufgenommen.