Wird eine in den öffentlichen Büchern eingetragene oder angemeldete Last vom Betreibungsamt nicht oder nicht richtig ins Lastenverzeichnis aufgenommen, so ist dagegen Beschwerde der interessierten Gläubiger bei den Aufsichtsbehörden möglich (vgl. JAEGER/WALDER/KULL, Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], Art. 89-158, 5. Aufl. 2006, N 23 zu Art. 140 SchKG).