Die Forderung steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Pfandrecht und Grundstück. Demzufolge besteht weder ein gesetzlich vorrangiges- noch ein gesetzlich nachrangiges Pfandrecht, weshalb die Forderung nicht als gesetzliches Pfandrecht in diesem Lastenverzeichnis zugelassen wird. […]». Das Betreibungsamt S. informierte die Aufsichtsbehörde zudem, dass die am 29. Juni 2017 angesetzte Versteigerung widerrufen worden sei. Die Vernehmlassung ging mit Verfügung vom 19. Mai 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.