3. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 schloss das Betreibungsamt S. auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt führte aus, zum Zeitpunkt der Erstellung des Lastenverzeichnisses sei aus dem Grundbuch der Eintrag des gesetzlichen Grundpfandrechts zugunsten der Sozialen Dienste A.________ in der Pfandstelle Null nicht ersichtlich gewesen. Deshalb habe das Amt auf Seite sieben des Lastenver-