als allen vertraglichen Pfandrechten vorgehend zuzulassen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Betreibungsamts S. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs für die geleistete Sozialhilfe bestehe ein gesetzliches Grundpfandrecht zugunsten der unterstützenden Einwohnergemeinde A.________ (Art. 109b Bst. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1] und Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [SHG; BSG 860.1] sowie Art. 34 Abs. 1 SHG). Gemäss Art.