2. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 erhob die Einwohnergemeinde A.________, Sozialabteilung (nachfolgend: Beschwerdeführerin), bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis. Sie beantragte, ihre Rückerstattungsforderung betreffend die an C.________ ausgerichtete Sozialhilfe sei als gesetzliches Pfandrecht im «Rang 0» resp. als allen vertraglichen Pfandrechten vorgehend zuzulassen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Betreibungsamts S.