SR 281.35) sowie mit Blick auf die Schwierigkeit der Sache, den Umfang der Bemühungen (Beurteilung durch ein Kollegialgericht) und den angefallenen Zeitaufwand auf CHF 300.00 festgelegt. Dieser Betrag entspricht im Übrigen der Minimalgebühr in Beschwerdeverfahren nach der Straf- und der Zivilprozessordnung (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Dem Beschwerdeführer ist hierfür separat Rechnung zu stellen. 8 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: