Auch nach Konfrontation hiermit hielt er an seiner Beschwerde fest, obwohl das Verfahren gegenstandslos geworden war. Seine Prozessführung muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden, weshalb er zur Zahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen ist. 9.5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) sowie mit Blick auf die Schwierigkeit der Sache, den Umfang der Bemühungen (Beurteilung durch ein Kollegialgericht) und den angefallenen Zeitaufwand auf CHF 300.00 festgelegt.