In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 geht er auf das Zeitelement und die neuen Verfügungen nicht ein, sondern beharrt auf seiner offensichtlich irrigen Rechtsauffassung, die Aufschubbewilligungen seien nichtig (pag. 23). 9.4 Der Beschwerdeführer hat der Aufsichtsbehörde vorsätzlich unterschlagen, dass das Betreibungsamt am Tag der Beschwerdeeinreichung neu verfügt und seinen Begehren (zumindest teilweise) entsprochen hatte. Auch nach Konfrontation hiermit hielt er an seiner Beschwerde fest, obwohl das Verfahren gegenstandslos geworden war.