Dies tat er in der Folge auch, obwohl er wusste, dass sich der Sachverhalt zwischenzeitlich geändert hatte. 9.3 Die Aufsichtsbehörde gewährte dem Beschwerdeführer zur Frage der Bös- bzw. Mutwilligkeit das rechtliche Gehör (pag. 11 ff.). In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 geht er auf das Zeitelement und die neuen Verfügungen nicht ein, sondern beharrt auf seiner offensichtlich irrigen Rechtsauffassung, die Aufschubbewilligungen seien nichtig (pag.