Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 1. Mai 2017 nachmittags um 16:48 Uhr der Post übergeben (pag. 9). Aus dem E-Mail-Austausch mit dem Betreibungsamt vom Vormittag wusste er, dass neue Verfügungen ausgestellt worden und per Post unterwegs zu ihm waren (die Sachbearbeiterin hatte ihm um 10:50 Uhr geschrieben: «Wir sehen keinen Grund, Ihrem Antrag nicht stattzugeben»). Statt die neuen Verfügungen abzuwarten, antwortete er um 11:21 Uhr, sie könne sich die Zustellung sparen, da er Beschwerde einreichen werde. Dies tat er in der Folge auch, obwohl er wusste, dass sich der Sachverhalt zwischenzeitlich geändert hatte.