7. Das Betreibungsamt wird schliesslich von Amtes wegen darauf hingewiesen, dass es die Verwertung höchstens um 12 Monate hinausschieben darf, beginnend ab Datum der Bewilligung (Art. 123 Abs. 1 SchKG; SUTER, a.a.O., N. 22 zu Art. 123 SchKG). Der im Text der Verfügungen vom 1. Mai 2017 angeordnete Aufschub um 13 Monate ist somit an sich gesetzeswidrig. Eine Korrektur drängt sich jedoch nicht auf, zumal die Fristen für die letzten Raten am 20. April 2018 und damit innerhalb des gesetzlichen Rahmens angesetzt wurden. IV. Antrag auf Neubehandlung der Gesuche um Teilzahlung (Rechtsbegehren 4)