Ergänzend weist er pauschal darauf hin, dass sich seine monatliche Belastung durch Nichtbewilligung der 13. Rate um CHF 375.80 erhöhe, was «in seiner Situation keine Marginalie sei» (pag. 23). Daraus ergibt sich aber gerade nicht, dass er nicht imstande wäre, die Beträge zu bezahlen. - Bei näherer Betrachtung der Aufschubbewilligungen vom 1. Mai 2017 ist schliesslich festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Ergebnis sehr wohl 13 Ratenzahlungen bewilligt worden sind: Jene Zahlung, die vor der Bewilligung zu leisten ist, wird vom Gesetz ausdrücklich als erste Rate bezeichnet (Art. 123 Abs. 1 SchKG).