Der Beschwerdeführer hat somit nicht «Anspruch auf 13 Raten». Aber er hat Anspruch auf eine angemessene Anzahl Raten in angemessener Höhe. - Dass die am 1. Mai 2017 verfügten Raten nicht angemessen wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr führt er primär formelle Argumente ins Feld, die – wie gezeigt – haltlos sind. Ergänzend weist er pauschal darauf hin, dass sich seine monatliche Belastung durch Nichtbewilligung der 13. Rate um CHF 375.80 erhöhe, was «in seiner Situation keine Marginalie sei» (pag.