6 teilt worden seien, wurde bereits thematisiert. Hierauf wird verwiesen (E. 4 oben). Die Zahlungen durften und mussten als erste Raten verstanden werden. - Höhe und Verfalltermine der Abschlagszahlungen werden durch das Betreibungsamt nach freiem Ermessen festgesetzt; dabei sind die Verhältnisse des Schuldners und des Gläubigers zu berücksichtigen (Art. 123 Abs. 3 SchKG; SUTER, a.a.O., N. 18 zu Art. 123 SchKG; RÜETSCHI, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 123 SchKG). Der Beschwerdeführer hat somit nicht «Anspruch auf 13 Raten».