6. 6.1 Gegen die Aufschubbewilligungen vom 1. Mai 2017 wurde innert Frist keine Beschwerde erhoben. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 nicht entnehmen, hält doch der Beschwerdeführer darin ausdrücklich an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (wobei anzufügen ist, dass die Stellungnahme ohnehin erst nach Ablauf der 10-Tages-Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG verschickt wurde). Die Aufschubbewilligungen vom 1. Mai 2017 sind folglich unangefochten in Rechtskraft erwachsen.