5. 5.1 Angefochten sind weiter die Aufschubbewilligungen vom 20. April 2017 (Rechtsbegehren 3) und die in diesem Zusammenhang erfolgte Berücksichtigung von zwei Teilzahlungen von insgesamt CHF 4‘700.00 als Abschlagszahlungen (erste Raten; Rechtsbegehren 2). 5.2 Das Betreibungsamt hat die angefochtenen Aufschubbewilligungen mit Verfügungen vom 1. Mai 2017 ersetzt. Diese Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 und damit nach Beschwerdeerhebung zustellt. Die angefochtenen Verfügungen gibt es folglich nicht mehr; prozessual zieht dies die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nach sich.