Ein Warten auf ein mögliches Abzahlungsgesuch ist somit nicht statthaft. Dem Schuldner steht es auf der anderen Seite frei, ein solches bis kurz vor dem Steigerungstag zu stellen (SUTER, a.a.O., N. 12 zu Art. 123 SchKG; vgl. auch Ziff. 2 der Erläuterungen zur Mitteilung des Verwertungsbegehrens). 4.6 Nichtigkeitsgründe i.S.v. Art. 22 Abs. 1 SchKG liegen somit offensichtlich keine vor. III. Beschwerde betreffend die Anrechnung von Teilzahlungen und gegen die Aufschubbewilligungen vom 20. April 2017 (Rechtsbegehren 2 und 3)