133 Abs. 1 SchKG). Diese Vorschrift hat jedoch nicht die Schonung des Schuldners, sondern das Ermöglichen eines günstigen Verkaufsergebnisses zum Zweck (STÖCKLI/DUC, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 2 zu Art. 133 SchKG). Um die Frist einhalten zu können, muss das Betreibungsamt die Vorbereitungen äusserst zügig an die Hand nehmen, denn die Steigerung ist mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntzumachen (Art. 138 Abs. 1 SchKG). Ein Warten auf ein mögliches Abzahlungsgesuch ist somit nicht statthaft.