Die Dokumente belehren den Beschwerdeführer vielmehr darüber, wie er vorzugehen hat, um einen Aufschub zu erwirken. Mit Zahlung der ersten Rate hat der Beschwerdeführer konkludent um Aufschub ersucht und den Abzahlungsplan des Betreibungsamtes akzeptiert. Hierzu war der Beschwerdeführer aber in keiner Art und Weise verpflichtet. Stattdessen hätte er auch eigenes, begründetes Teilzahlungsgesuch einreichen oder aber die Zahlung ganz verweigern können. All dies geht klar und unmissverständlich aus den erwähnten Dokumenten hervor. Ihnen einen anderen Sinngehalt (bspw. eine «Verfügung zur Zahlung») beizumessen, entbehrt jeder Grundlage.