O., N. 10 zu Art. 123 SchKG), kann der Schuldner in Kenntnis dieser Vorgaben durch Leistung der ersten Rate gleichzeitig (1.) konkludent um Teilzahlung ersuchen und (2.) den diesbezüglichen Tatbeweis erbringen. 4.4 Vorliegend wurde genau so vorgegangen. Anders als der Beschwerdeführer dies sieht, wurde der Verwertungsaufschub weder mit den Mitteilungsformularen noch mit den Beilagen («Aufforderung mit Einzahlungsschein») verbindlich angeordnet. Die Dokumente belehren den Beschwerdeführer vielmehr darüber, wie er vorzugehen hat, um einen Aufschub zu erwirken.