Da der Betreibungsbeamte zum einen die Höhe und die Verfalltermine allfälliger Abschlagszahlungen festzusetzen hat (Art. 123 Abs. 3 SchKG), zum anderen das Gesuch aber erst nach Eingang der ersten Rate bewilligen darf (Art. 123 Abs. 1 in fine SchKG), kann er dem Schuldner einen Zahlungsplan vorschlagen (BENEDIKT A. SUTER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 16 zu Art. 123 SchKG). Da das Teilzahlungsgesuch an keine besondere Form gebunden ist (SUTER, a.a.O., N. 10 zu Art.