Er begründet dies sinngemäss damit, dass darin der Verwertungsaufschub mitsamt Modalitäten bereits bewilligt und er zur Zahlung von Raten verpflichtet worden sei. Dies sei unzulässig, werde der Aufschub doch nur auf Gesuch hin gewährt. Ein solches Gesuch habe er aber erst am 20. April 2017 gestellt. 4.3 Zutreffend ist, dass der Aufschub der Verwertung ein Gesuch des Schuldners um Teilzahlungen und die Leistung einer ersten Rate voraussetzt (Art. 143a i.V.m. Art. 123 Abs. 1 SchKG). Da der Betreibungsbeamte zum einen die Höhe und die Verfalltermine allfälliger Abschlagszahlungen festzusetzen hat (Art.