Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn der Mangel (1.) besonders schwer und (2.) offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem (3.) die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird (Evidenztheorie; BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; CO- METTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 8 zu Art. 22 SchKG). 4.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Mitteilungen vom 31. März 2017 (BB 1 und 2) als nichtig. Er begründet dies sinngemäss damit, dass darin der Verwertungsaufschub mitsamt Modalitäten bereits bewilligt und er zur Zahlung von Raten verpflichtet worden sei.