4. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 4.1 Die Nichtigkeit einer Verfügung ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn der Mangel (1.) besonders schwer und (2.) offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem (3.) die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird (Evidenztheorie;