ABS 17 143) hinlänglich bekannt ist, war bei Postaufgabe der Beschwerde (1. Mai 2017) längst verstrichen. Daran ändert auch Art. 56 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG nichts, weil – wie in E. 3.1 hiervor erwähnt – keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden bzw. die Frist auch diesfalls nicht gewahrt wäre. 4 3.3 Auf die Beschwerde gegen die Mitteilungen des Verwertungsbegehrens bzw. die darin angeblich enthaltenen «Verfügungen zu Zahlungen» ist wegen Fristablaufs nicht einzutreten.