3. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden, sofern das Gesetz nicht den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt (Abs. 1). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen erhoben werden (Abs. 2). 3.1 Die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nach Art. 120 SchKG stellt keine Betreibungshandlung dar, gilt nach der Lehre jedoch trotzdem als anfechtbare Verfügung (MARKUS FREY, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl.