2.2 Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 (pag. 11 ff.) forderte der Präsident der Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt auf, den E-Mail-Verkehr formgerecht einzureichen. Sodann wies er den Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit ab, orientierte den Beschwerdeführer über die Folgen bös- oder mutwilliger Prozessführung und forderte ihn auf, sich innert 10 Tagen zu den vom Betreibungsamt eingereichten Unterlagen und zur Frage der Bös- oder Mutwilligkeit der Prozessführung zu äussern. 2.3 Das Betreibungsamt reichte die verlangten Unterlagen am 5. Mai 2017 ein (pag. 15).