2. Meine geleisteten Zahlungen von insgesamt CHF 4700.-- seien nicht als Zahlungen im Sinne von Art. 123 SchKG zu betrachten, sondern als Wahrnehmung meines Rechts, zum Zweck von Minderung der auflaufenden Zinsen jederzeit Teilbeträge auf einen Zahlungsbefehl einzuzahlen. 3 3. Die beiden Aufschubsbewilligungen - Aufschubbewilligung 1 - Aufschubbewilligung 2 seien für nichtig zu erklären. 4. Meine Gesuche