2. 2.1 Mit Beschwerde vom 1. Mai 2017 (Postaufgabe gleichentags um 16:48 Uhr) gelangte der Beschwerdeführer an die Aufsichtsbehörde und stellte folgende Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): 1. Die in den beiden Dokumenten - Mitteilung des Verwertungsbegehrens in Betreibung Nr. 1 - Mitteilung des Verwertungsbegehrens in Betreibung Nr. 2 enthaltenen Verfügungen zu Zahlungen seien für nichtig zu erklären.